Drieschenregelung
Drieschenregelung

Durch die Änderung des § 25 der Weinrechts-Durchführungsverordnung Baden-Württemberg (Weinrechts-DVO BW) wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es den Gemeinden ermöglicht, gegen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter dauerhaft unbewirtschafteter Weinberge – sogenannter Drieschen – vorzugehen.
Ziel dieser Regelung ist es, ungepflegte Rebflächen, die als Infektionsquelle für Rebkrankheiten und Schädlinge (z. B. Reblaus) dienen können, wirksam zu bekämpfen und dadurch benachbarte, ordnungsgemäß bewirtschaftete Rebflächen zu schützen.
Die Gemeindeverwaltung Ihringen wird daher auf Anzeige die Rebflächen auf der Gemarkung kontrollieren. Werden dauerhaft unbewirtschaftete Rebflächen festgestellt, werden die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter zunächst aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Je nach Einzelfall kann dies die ordnungsgemäße Pflege oder die Rodung der Rebfläche umfassen.
Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht umgesetzt, muss ein förmliches Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Dieses kann unter anderem eine behördliche Anordnung, die Festsetzung eines Zwangsgeldes oder die Durchführung einer Ersatzvornahme umfassen.
Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter unbewirtschafteter Rebflächen, die notwendigen Maßnahmen eigenverantwortlich zu ergreifen. So kann ein behördliches oder vollstreckungsrechtliches Verfahren vermieden werden.
Sollten Ihnen dauerhaft unbewirtschaftete Rebflächen bekannt sein, können Sie diese über das Online-Formular oder per E-Mail melden.
Bei einer Meldung per E-Mail bitten wir um folgende Angaben:
Name der meldenden Person,
Flurstück der betroffenen Rebfläche,
möglichst die Gewannbezeichnung
sowie mindestens ein aussagekräftiges Foto der Fläche.