Änderung im Gaststättengesetz
Änderung im Gaststättengesetz
Zum 01.01.2026 ist das neue Landesgaststättengesetz in Kraft getreten. Das Gesetz sieht keine Erteilung von Gestattungen (Ausschankgenehmigungen) mehr vor.
Öffentliche Vereinsfeste gelten als vorübergehende Gaststättenbetriebe nach § 2 Abs. 2 LGastG, zu deren Durchführung künftig eine Anzeige gegenüber dem Ordnungsamt ausreicht. Die Anzeige wird an die entsprechenden Behörden weitergeleitet.
Die Anzeige muss fristgerecht (spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung) angezeigt werden.
Für Vereine ist es weiterhin ausreichen, das „nur“ Veranstaltungen einer Anzeige bedürfen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird. Für alle anderen gilt, dass auch Anzeigen ohne Alkoholausschank angezeigt werden müsse.
Für die Anzeige finden Sie hier ein entsprechendes Formular. (PDF, 200 KB)