Fortsetzung des Planfeststellungsverfahrens mit der Auslegung der geänderten Planunterlagen zur Einsichtnahme
Die Bundesrepublik Deutschland plant den Neubau des 2. Bauabschnitts der B 31 West zwischen Gottenheim und Breisach auf den Gemarkungen Breisach, Gündlingen, Merdingen, Ihringen, Wasenweiler und Gottenheim. Die Planung wurde vom 15.03. bis 18.04.2006 in den Bürgermeisterämtern zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die neue Bundesstraße beginnt in Breisach östlich des Kreisverkehrsplatzes an der bestehenden B 31 West, verläuft in einem Bogen zur L 104 (L 113alt) und führt weiter bis zur L 114, auf deren Trasse sie bis zur Bahnlinie Breisach - Freiburg geführt wird. Sie folgt der Bahnlinie auf der Südseite in Parallellage auf ca. 500 m, schwenkt dann nach Süden ab und umfährt Ihringen in einem großen Bogen. Vor dem Schachenwald wird sie wieder in die bahnparallele Lage zurückgeführt, die sie im wesentlichen bis auf eine Verschwenkung nach Süden auf Höhe Wasenweiler bis zur K 4995 beibehält. Sie wird dann ca. 300 m auf der Trasse der K 4995 geführt bis sie vor Gottenheim in einem Linksbogen die Bahnlinie unterquert und nach einem Rechtsbogen nördlich von Gottenheim kurz vor dem Bahnübergang im Zuge der L 115 an den derzeit im Bau befindlichen ersten Bauabschnitt anschließt. Die Maßnahme umfasst auch landschaftspflegerische Maßnahmen im Nahbereich der Trasse sowie auf einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken außerhalb des Trassenbereichs auf den genannten Gemarkungen.
Nach Auswertung der im Rahmen der Behördenanhörung und öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen hat der Antragsteller die Planung in einigen Punkten geändert bzw. ergänzt. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Änderungen der Pläne bzw. Ergänzungen der Planunterlagen:
- Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung auf den Prognosezeitraum bis 2025
- Aktualisierung der Lärmberechnungen anhand des neuen Prognosezeitraumes
- Vertiefte vergleichende Untersuchung der Nordvariante (Planfeststellungstrasse) und der Südvariante (Linienführung südlich des Schachenwaldes im Bereich Ihringen - Merdingen - Wasenweiler)
- Verknüpfung B 31 alt / L 104 (vormals L 113) im Bereich Hochstetten mit einem Kreisverkehrsplatz
- Teilweise Anpassung der Gradiente im Bereich der Wasserschutzzonen verbunden mit einer Erhöhung der kreuzenden Kreisstraße K 4929
- Vorsehen weiterer Maßnahmen zur Ableitung und Behandlung des anfallenden Oberflächenwassers entlang der Trasse (Entwässerungs- und Versickerungsmul-den, Regenklärbecken mit Rohrleitungen bzw. Schlitzrinnen, Herstellung neuer Gräben und Ausbau vorhandener Gräben, Bau neuer und Erweiterung vorhandener Durchlassbauwerke)
- Kleinräumige Verschiebung der Trasse im Bereich zwischen Wasenweiler und dem Bauende bei Gottenheim (Mitbenutzung K 4995, Verschonung des Ponyhofes) auf Gemarkung Gottenheim
- Vorsehen geänderter Kompensationsmaßnahmen unter Berücksichtigung arten-schutzrechtlicher Belange im Landschaftspflegerischen Begleitplan im Nahbereich und bis zu einem Kilometer nördlich und südlich der Trasse. Darüber hinaus sind Maßnahmen im Bereich des Hochstetter Feldes auf Gemarkung Breisach und im Bereich des Galgenackers auf Gemarkung Wasenweiler geplant. Die Änderungen betreffen sowohl die Maßnahmenkonzeption als auch teilweise die Lage einzelner Maßnahmen.
Der Plan mit dem Erläuterungsbericht für das oben bezeichnete Bauvorhaben liegt
von Dienstag, dem 15. Juni 2010
bis einschließlich Mittwoch, dem 14. Juli 2010
im Rathaus 79241 Ihringen, Bachenstr. 42, Dachgeschoss, Flur
während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr
Montag, Mittwoch u. Donnerstag von 14 – 16 Uhr , Dienstag von 14.00 – 18.30 Uhr
zur Einsicht aus.
Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwen¬digen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Ent¬scheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaub¬nisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Jeder, dessen Belange durch die geänderte Planung erstmals, stärker oder auf andere Weise berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich
28. Juli 2010
schriftlich oder zur Niederschrift beim
Regierungspräsidium Freiburg
Referat 24
79083 Freiburg i. Br. (schriftlich)
bzw. Kaiser Joseph Straße 167
79098 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift)
oder beim
Bürgermeisteramt Ihringen, Bachenstr. 42,
79241 Ihringen
Einwendungen gegen den Plan erheben. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung beim Regierungspräsidium oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich. Dies gilt ebenfalls für Einwendungen und Stellungnahmen der vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen.
Nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Verbänden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Auf eine Erörterung kann gem. § 17 a FStrG verzichtet werden. Findet eine Erörterung statt, wird der Termin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.
Es wird auf folgendes hingewiesen:
Die gegen die ursprüngliche Planung rechtzeitig erhobenen Einwendungen bleiben wirksam, soweit sie gegenüber der Planfeststellungsbehörde nicht schriftlich zurückgenommen wurden oder werden
Neue Einwendungen können nur erhoben werden, wenn der Einwender durch die Änderung erstmalig, stärker oder auf andere Weise als bisher betroffen ist
Einwendungen sind nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist im Plan-feststellungsverfahren ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen nach Ablauf der Äußerungsfrist.
Einwendungen müssen die Art und das Maß der konkreten Beeinträchtigung des geltend gemachten Belangs erkennen lassen
Einwendungen können nicht elektronisch (per Mail) erhoben werden
Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unter-zeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Na-men, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben
Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrich-tigt.
Personen und Naturschutzvereinigungen, die Einwendungen erhoben bzw. Stel-lungnahmen abgegeben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden
Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Einwen-dungen und Stellungnahmen der Naturschutzvereinigungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind
Über die Höhe von Entschädigungsansprüchen wird nicht im Planfeststel-lungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren entschieden
Seit Beginn der ersten Offenlage sind die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG sowie die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Außerdem steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens nach § 9a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den von der Planung betroffenen Flächen zu. Anbaubeschränkungen, Veränderungssperre und Vorkaufsrecht wirken nach Maßgabe der geänderten Planung fort
Durch die Auslegung des Plans wird auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 UVPG mit umfasst
Ihringen, den 4.6.2010 Stadt-/Gemeindeverwaltung
Obert, Bürgermeister

